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Condentra Gebäudeentfeuchtung GmbH,
Dorfstraße 14, 99817 Eisenach / Wartha

Mo. - Do. 09:00-12:00 | 14:00 - 16:00
Fr. 09:00-12:00

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundlage der vertraglichen Leistungen der Firma Condentra Gebäudeentfeuchtung GmbH sind die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Leistungen zwischen der Firma  Condentra Gebäudeentfeuchtung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Bendrich, Dorfstraße 14, 99817 Eisenach/OT Wartha, nachfolgend Auftragnehmer genannt und seinen Kunden, nachfolgend Auftraggeber genannt. 

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. 

Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmern, soweit nichts anderes geregelt ist. 

2. Allgemeines/Vertragsgegenstand

a) Gegenstand des Vertrages sind Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Gebäudeentfeuchtung, insbesondere Leistungen im Bereich der Leckortung, Rückbau, Trocknung, Sanierung, Desinfektion, Schimmelbeseitigung, Probebohrungen, Probeöffnungen sowie Gutachtenerstellung. 

b) Die vereinbarten Leistungen im Bereich der Leckortung, Mess- und Diagnosetechnik, Geruchsneutralisation und Trocknungstechnik sind keine Bauleistungen. 

c) Die Leistungen werden entsprechend den anerkannten Regeln der Technik sach- und fachgerecht ausgeführt, ohne dass bei Sanierungsleistungen die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes zugesichert werden kann. Zur Erbringung der Leistungen dürfen auch Unteraufträge an qualifizierte Fachfirmen vergeben werden. Alle unter dem Punkt AGB Vertragsgegenstand (Ziffer: 2) zu erbringenden, jedoch nicht in dem Leistungsverzeichnis erfassten Leistungen, werden nach aktuellen marktüblichen Preisen abgerechnet. 

3. Angebot und Vertragsschluss

a) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Sie basieren auf dem erkennbaren Zustand der Sache zum Zeitpunkt der Schadensaufnahme. 

b) Ein Vertrag kommt durch in Textform übermittelte Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Ausführung der Leistung zustande. 

c) Mündliche Nebenabreden bedürfen ihrer Wirksamkeit einer Bestätigung in Textform. 

4. Besonderheiten zu mess- / diagnosetechnischen Untersuchungen und Leckortung

a) Mess- und diagnosetechnische Untersuchungen werden nach den Regeln der Technik erbracht, ein Untersuchungserfolg kann jedoch nicht garantiert werden. Aus diesem Grund ist die Vergütung nicht erfolgsabhängig. 

b) Alle messtechnischen Untersuchungen sowie damit verbundenen Nebenleistungen werden nach den geltenden Regeln der Technik fachgerecht ausgeführt. Für gleichwohl in diesem Zusammenhang auftretende Schäden am Untersuchungsobjekt, insbesondere an den zu untersuchenden Rohrleitungen, sowie hiermit verbundene Folgeschäden am Eigentum des Auftraggebers oder eines Drittens, haftet der Auftragnehmer abweichend von Ziffer 10 der vorliegenden Geschäftsbedingungen nur im Fall grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz. Eine Haftung für fahrlässig herbeigeführte Schäden ist ausgeschlossen. 

5. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

a) Der Auftraggeber sichert zu seinen Lasten die ihm leihweise überlassenen Geräte und Anlagen vor Beschädigung, Zweckentfremdung und Abhandenkommen. Für Verluste und Beschädigungen haftet der Auftraggeber bzw. Eigentümer des Objektes. 

b) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Monteure zu den vereinbarten Arbeitszeiten freien Zugang zum Objekt Vorort haben. Der Auftraggeber sichert zu, ausreichende Lagerflächen für Arbeitsmaterial und Ersatzteile sowie einen Aufenthaltsraum und Sanitäranlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten hierfür, sowie für den Strom bzw. Wasseranschluss und Verbrauch trägt der Auftraggeber. 

c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer rechtzeitig über die in seinem Betrieb geltenden Unfallverhütungs-, Arbeitsschutz- und Umweltschutzvorschriften zu unterrichten.

d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über den Verlauf sowie den Bestand bestehender Fußboden-, Wand- und Deckenheizung, die nicht sichtbar erkennbar sind, vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten. Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer über branchenspezifische Sicherheits-vorschriften sowie technische Besonderheiten des Leistungsobjektes. 

Diese Vorschriften gelten auch für Grundstücke, Gebäude, Maschinenanlagen oder deren Teile im Falle von messtechnischen Inspektionen oder Analysen. Behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ähnliches hat der Auftraggeber einzuholen. 

e) Der Auftraggeber hat gemäß der jeweils geltenden Gefahrstoffverordnung insbesondere mitzuteilen, ob sich Asbest im Gebäude befindet oder in unterschiedlichen Materialien verarbeitet wurde. Kann er keine eindeutigen Aussagen treffen, hat er einer angemessenen Probeentnahme zuzustimmen. Die Kosten die aus der Probeentnahme resultieren, trägt der Auftraggeber. Sollte einer Probeentnahme nicht zugestimmt werden, kann die Auftragsfortsetzung verweigert werden. Die bis dahin erbrachten Leistungen sind dem Auftragnehmer zu vergüten. 

f) Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Sollten verbindliche Termine durch den Auftraggeber  abgesagt oder verlegt werden, kann der Auftragnehmer bereits angefallenen Aufwand, insbesondere  den der durch Einschaltung Dritter entstanden ist, dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Sollten verbindliche Termine durch den Auftraggeber mit einer Frist von weniger als 24 Stunden abgesagt oder verlegt werden, kann dem Auftraggeber der hierdurch entstandene Verdienstausfall in Rechnung gestellt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Absage nur über die 24-Stunden-Notfallnummer möglich.

g) Unterlässt der Auftraggeber notwendige Mitwirkungshandlungen, haftet der Auftragnehmer nicht für Verzögerungen oder Mindererfolge. 

6. Pflichten des Auftraggebers

a) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Angebotserstellung zu vergüten, wenn es nach der Angebotserstellung zu keiner Auftragserteilung kommt. Sollte es zu einer Auftragserteilung kommen, ist die Angebotserstellung kostenfrei.

b) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Trocknungsgeräte täglich mindestens acht Stunden im Betrieb sind, um ein Trocknungsergebnis in der vorgegebenen Zeit zu erzielen. Sollten die Geräte weniger als 8 Stunden täglich betrieben werden, ist der kalkulierte Trocknungserfolg in der vorgegebenen Zeit nicht zu erreichen.

c) Der Stromverbrauch für die Geräte des Auftragnehmers wird über separate Zähler erfasst. Die Zählergebnisse werden dokumentiert und am Ende der Trocknung bei der Rechnungsstellung in Form eines Energienachweises für den Auftraggeber zur Verfügung gestellt. 

d) Der Auftraggeber verpflichtet sich, darüber aufzuklären, dass Echtholzmöbel nicht im Einwirkungsbereich der Trocknungsgeräte stehen sollten, da sie Schaden nehmen können. 

Der Auftragnehmer haftet für die Beschädigung solcher Echtholzmöbel nicht. 

7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bei der Vermietung und Rückgabe von Geräten

a) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gemieteten Geräte nach Ablauf der Mietzeit zurückzugeben. Bei vereinbarter Abholung durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber die Geräte zum vereinbarten Termin abholbereit und frei zugänglich bereitzustellen. Die Geräte und dessen Zubehör müssen in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Einwandfrei heißt, dass die Geräte technisch voll betriebsbereit sowie sauber und vollständig bei der Rückgabe sind.

b) Bei verspäteter Rückgabe bzw. fehlender Mitwirkung zur Abholung schuldet der Auftraggeber für jeden weiteren Tag eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Tagessatzes. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens, zum Beispiel wegen Mietausfalles bei Folgeaufträge, bleibt vorbehalten. 

c) Sollten die Geräte nebst Zubehör während der Mietdauer durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftraggebers, bzw. der Nutzer des Trocknungsobjektes beschädigt werden oder abhanden kommen, ist dieser verpflichtet die Reparaturkosten oder den Neuwert des Gerätes zu ersetzen. 

8. Rechnungspositionen

a) Der Rechnungsbetrag versteht sich immer zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Insofern sich der Mehrwertsteuersatz bis zur Fertigstellung der Wertleistungen ändern sollte, werden die zum Zeitpunkt der Abrechnung gültigen Sätze in Rechnung gestellt. 

b) An die in den Trocknungsangeboten genannten Rechnungspositionen ist der Auftragnehmer sechs Wochen lang gebunden. Dies gilt nicht für Sanierungsangebote. 

c) Unsere Rechnungspositionen orientieren sich an den aktuellen marktüblichen Konditionen sowie der geltenden Versicherungskonditionen. 

d) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung, also eine Mehrarbeit oder Zusatzleistung gefordert, so hat der Auftragnehmer den Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Erforderliche Zusatz-, Mehrarbeiten und Geräte werden nach Material- und Arbeitsaufwand auf der Grundlage vorheriger Absprachen in Rechnung gestellt. Die Verwendung zusätzlich erforderlicher Gerätschaften sowie Einrichtungen zum Zwecke der Verkehrssicherung werden auf der Grundlage gesonderter Absprachen ebenfalls separat in Rechnung gestellt. 

e) Ändern sich die Grundlagen der Rechnungspositionen bzw. der Preise für eine im Vertrag vorgesehene Leistung aufgrund von Anordnungen des Auftraggebers, seiner Erfüllungsgehilfen oder durch ein erst im Laufe der Ausführung des Auftrags erkennbares Problem, so bestimmt sich diese Rechnungsposition nach der geänderten Berechnungsgrundlage. Bei erheblichem Mehraufwand informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. 

f) Für den Fall, dass die Abrechnung nach Vereinbarung pauschal erfolgen soll gilt, dass in diesen Rechnungspositionen die Leistungen des Auftragnehmers zur Erstellung des Vertragsobjektes gemäß den Plänen und der Auftragsbeschreibung enthalten sind. Sollte innerhalb der pauschalen Vereinbarung die ausgeführte Leistung von den vertraglich vorgesehenen Leistungen erheblich abweichen, erheblich meint, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist, so ist auf Verlangen des Auftraggebers und Darlegung der Abweichung ein entsprechender weiterer Mehraufwandsbetrag zu gewähren. Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden aufgrund nach Aufmaß abgerechnet. Die Bemessung des Mehraufwandsbetrages erfolgt nach vorheriger Absprache unter Berücksichtigung eines in der Pauschalvereinbarung erhaltenen Angebotes. 

g) Ist dem Auftragnehmer eine ununterbrochene Erbringung der vereinbarten Leistungen aus Gründen unmöglich, die im Risikobereich des Auftraggebers liegen, so gehen hieraus resultierende Terminabweichungen, entsprechende Mehrkosten, insbesondere im Fall einer Versäumung von Ausführungsfristen, zu Lasten des Auftraggebers. Sollten derartige Behinderungen vorliegen, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber dies unverzüglich anzeigen. 

9. Zahlungsbedingungen

a) Der Rechnungsbetrag ist nach Fertigstellung und Abnahme der Arbeiten, sowie Rechnungslegung ohne jeden Abzug 14 Tage nach Rechnungsdatum zahlbar. 

b) Dies gilt auch, wenn es durch die Versicherung noch nicht zu einem Ausgleich kam, da Kostenschuldner der Auftraggeber ist. 

c) Der Auftraggeber erklärt mit Unterzeichnung des Vertrages, dass seine Ansprüche auf Versicherungsleistungen, insbesondere Zahlungsansprüche gegen private oder gewerbliche Versicherer, die im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag stehen, in Höhe der Forderung des Auftragnehmers einschließlich Nebenforderungen, wie Kosten und Zinsen, an den Auftragnehmer abgetreten werden. 

Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. 

Der Auftraggeber bleibt unabhängig von der Abtretung zur Zahlung verpflichtet, insbesondere für den Fall, dass die Versicherung nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet. 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei der Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche zu unterstützen und alle hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

d) Beträgt, sofern keine andere Regelung getroffen worden ist, die Auftragssumme mehr als 5.000,00 €, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Abschlagszahlung wie folgt: 

– 1/3 der Auftragssumme nach Arbeitsbeginn

– 1/3 bei halber Fertigstellung

– Restzahlung bei Fertigstellung, Abnahme und Rechnungsvorlage ohne Abzug 

e) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen, Mahnkosten in angemessener Höhe geltend zu machen und weitere Leistungen bis zum Ausgleich offener Forderungen zurückzuhalten. 

f) Wird dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss bekannt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtern oder zu verschlechtern drohen und dadurch der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers gefährdet ist, ist der Auftragnehmer berechtigt angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Sicherheitsleistung kann insbesondere erfolgen durch Vorauszahlung, Bankbürgschaft oder anderen gleichwertigen Sicherheiten, wie eine Bonitätsbescheinigung.

g) Die Sicherheit ist bei einem Auftrag im offenen Verfahren in Höhe von 5 % der Auftragssumme zu leisten. 

h) Leistet der Auftraggeber die verlangte Sicherheit nicht innerhalb einer angemessenen Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zur Stellung der Sicherheit zurückzuhalten oder nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt. 

i) Der Auftraggeber ist zur Aufrechterhaltung oder zur Einbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt wurden. 

10. Gewährleistung/Rechte des Auftraggebers bei Mängeln 

a) Die Mängelansprüche des Auftraggebers bestimmen sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist. 

b) Nach dem Abschluss der Arbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet binnen einer Woche die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten des Auftragnehmers zu überprüfen und eventuelle Mängel schriftlich anzuzeigen. Diese Verpflichtung besteht bei Trockungsaufbau, Leckortungen, Sanierungs-, Inspektions- oder Analysemaßnahmen. 

Ist der Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnung und/oder Empfehlung des Auftraggebers oder der von ihm oder seiner Versicherung auf die Beauftragten, wie zum Beispiel Sachverständige, vom Auftraggeber gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder auf die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmens, so haftet der Auftragnehmer nicht für diese Mängel. 

c) Der Auftragnehmer gewährleistet für das Austrocknen der feuchten Bereiche bis zur Materialeigenfeuchte unter der Voraussetzung, dass die Ursache des Wasserschadens und anderen Nässeeinwirkungen tatsächlich dauerhaft behoben sind. Alle nachfolgenden Gewerke sind für die Sicherstellung einer einwandfreien Ausführung selbst verantwortlich, auch wenn eine Rechnungslegung über die Auftragnehmerin erfolgt. Die Auftragnehmerin haftet nur für die Beseitigung des bei der vereinbarten Schadensanalyse feststellbaren oder festgestellten Feuchteschadens und dessen augenscheinlich sowie messtechnisch ermittelten Ursache an der betroffenen Stelle. Die Auftragnehmerin haftet, außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Lebenkörper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, soweit solche Ansprüche bestehen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig sind. Dies gilt ebenso für die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers. Im Fall leichter Fahrlässigkeit besteht eine Haftung im begrenzten Maße lediglich, wenn ein Fall des verschuldeten Leistungsverzuges durch die Auftragnehmerin oder der von der Auftragnehmerin zu vertretenen Möglichkeit der Leistung vorliegt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht dem Grunde und der Höhe nach nur soweit entsprechender Versicherungsschutz besteht. 

d) Im Falle der Haftung des Auftragnehmers kann nur Geldersatz verlangt werden. 

e) Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 

11. Datenschutz 

Der Auftragnehmer erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich zur Vertragserfüllung. Es gelten die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

12. Widerrufsrecht

a) Der Auftraggeber hat das Recht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312g BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2, 3 EGBGB, Anlage 1) binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

b) Die Frist beginnt an dem Tag des Vertragsschlusses.

c) Um das Widerrufsrecht wirksam auszuüben, muss der Condentra Gebäudeentfeuchtung GmbH, Dorfstraße 14, 99817 Eisenach OT Wartha, Tel. 036928/96781, Fax 036928/96782, E-Mail: webmaster@condentra.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über den Entschluss des Auftraggebers, diesen Vertrag zu widerrufen, informiert werden. 

Das beigefügte Muster-Widerrufsformular kann hierfür verwendet werden, dies ist jedoch nicht vorgeschrieben. 

Ein etwaiges Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung befindet sich auf der Website www.condentra.de. Dieses kann elektronisch ausgefüllt und übermittelt werden. 

Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so erhält der Auftraggeber unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang des Widerrufs. 

d) Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird. 

e) Wenn der Auftraggeber diesen Vertrag widerruft hat der Auftragnehmer alle Zahlungen, die dieser von dem Auftraggeber erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei dem Auftragnehmer eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Auftragnehmer dasselbe Zahlungsmittel, das bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden dem Auftraggeber wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. 

f) Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass das Widerrufsrecht, bei einem Vertrag zur Erbringung einer Dienst- oder Werkleistung vorzeitig erlischt, wenn die Leistung vollständig erbracht wurde und/oder der Auftraggeber mit der Ausführung der Leistungen erst begonnen hat. 

g) Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass er das Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer verliert.

h) In vollständiger Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der obigen Ausführungen ist der Auftraggeber damit einverstanden, dass der Auftragnehmer seine Tätigkeit unmittelbar nach Vertragsschluss und noch vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist aufnimmt. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass dieser sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer verliert. Der Auftraggeber wird den entsprechenden Widerrufsverzicht mittels beigefügtem Formular unterzeichnen. 

13. Schlussbestimmungen

a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

b) Sind Auftraggeber und Auftragnehmer Vollkaufleute gilt der Sitz des Auftragnehmers als ausschließlicher Gerichtsstand. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, so ist der Sitz des Auftragnehmers der Gerichtsstand. 

14. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung treten, welche im Rahmen der gesetzlichen zusätzlichen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel am nähesten kommt bzw. welche die Parteien vernünftigerweise getroffen hätten, wenn sie die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Lücke erkannt hätten.  

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Telefonnummer: 036928/96781
Notfallnummer: 0172/9285010
Steuernummer: 11/157/10708166/572310
Amtsgericht Jena HRA
USt-IDNr.: DE293509448
Stefan Bendrich